Das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung (BMBWF) informiert die Landesschulräte…über die Novelle des Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetzes (TNRSG) (ehemals Tabakgesetz), die mit 1.7.2018 in Kraft trat.
§ 12 Abs. 1 Z 3 TNRSG verbietet nunmehr ausdrücklich auch das Rauchen auf schulischen Freiflächen. Das Rauchverbot gilt somit zwingend auf der gesamten Schulliegenschaft.
Das Rauchverbot wird gemäß § 13b TNRSG durch den Rauchverbotshinweis „Rauchen verboten“ oder eindeutige Rauchverbotssymbole kenntlich gemacht.
In diesem Zusammenhang darf auf § 56 Abs. 4 SchUG hingewiesen werden, wonach die Schulleitungen für die Einhaltung aller Rechtsvorschriften an der Schule Sorge zu tragen haben.
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