Allgemein

Parkverordnung im Schulzentrum; Wirksamkeit mit 16.1.2020

(c) Foto: NMS Friesach. – Nachfolgende VERORDNUNG der Bezirkshauptmannschaft St. Veit an der Glan, mit welcher gemäß §§ 43 Abs. 1 lit. b) Z 1 und 44 Abs. 1 in Verbindung mit § 94b der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2019, nachstehende straßenpolizeiliche Maßnahmen im Ortsgebiet von Friesach verfügt werden:

§ 1:  Das Befahren der beiden Parkplätze südlich und nördlich des Schulzentrums Friesach ist jeweils ab der Kreuzung mit der Karl-Schönherr-Straße von Montag bis Freitag von 06:00 Uhr bis 14:00 Uhr mit der Ausnahme für die Fahrzeuge der Schulbeschäftigten und der Warenlieferanten verboten (§ 52 lit. a) Z 2 StVO).

§ 2: Diese Verordnung tritt durch die Anbringung der Verbotszeichen v. 16.01.2020 gemäß § 52 lit. a) Z 2 leg. zit. „Einfahrt verboten“ in Verbindung mit den Zusatztafeln gemäß § 54 Abs. 1 leg. zit. mit den Aufschriften „gilt von Montag bis Freitag von 06:00 Uhr bis 14:00 Uhr“ und „ausgenommen Fahrzeuge der Schulbeschäftigten und der Warenlieferanten“ in Kraft.

Quelle: BEZIRKSHAUPTMANNSCHAFT ST. VEIT A. D. GLAN, Bereich 03 – Wasserrecht,
Verkehrs- u. Kraftfahrwesen, Fachgebiet Verkehrsrecht

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